Lizenz- und Servicebedingungen

der

ce systems GmbH, Richard-Reitzner-Allee 1, 85540 Haar b. München
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Elisabeth Wirthmüller
– Lizenzgeberin –

gegenüber

Lizenznehmern der CE SAFE Software der Lizenzgeberin
– Lizenznehmer –

§ 1 - Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsrechten für die von der Lizenzgeberin entwickelte CE SAFE Software (nachfolgend bezeichnet als „Lizenzgegenstand“).

Der Lizenzgegenstand greift auf freiverfügbare und entsprechend den jeweiligen Lizenzen kostenfrei nutzbare weitere Software, insbesondere PHP und Chromium, zurück, die nicht Bestandteil des Lizenzgegenstandes sind, deren jeweils lizenzgerechte Nutzung jedoch Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Lizenzgegenstandes ist und im Rahmen des Installationsprozesses soweit nicht ohnehin vorhanden mitinstalliert werden muss.

(2) Der Lizenzgegenstand unterstützt den Nutzer bei der normgerechten Risikobeurteilung seiner Produkte und bei der Erstellung der erforderlichen schriftlichen Dokumentation hierzu mit dem Stand der Normgebung zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Lizenzgegenstands (Gefahrübergang).

(3) Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Aufrechterhaltung der Aktualität der Normen nach Gefahrübergang besteht nur während der Laufzeit der Servicevereinbarung.

(4) Die ce systems GmbH behält sich vor, die Test-Version von CE SAFE ohne Zustimmung des Lizenznehmers jederzeit zu aktualisieren, wenn eine Optimierung von CE SAFE oder eine Änderung des CE SAFE zugrunde liegenden Standes der Technik dies erfordern.

(5) Mit Abschluss dieses Vertrages erwirbt der Lizenznehmer eine nachfolgend spezifizierte Lizenz.

(6) Die Überlassung des Sourcecodes am Lizenzgegenstand ist von der Lizenzgeberin nicht geschuldet.

(7) Von der Lizenzgeberin zukünftig ggf. bereitgestellte Updates bzw. Upgrades für den Lizenzgegenstand unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(8) Die Beauftragung der Serviceleistungen ist für 12 Monate ab Bereitstellung der Software Voraussetzung für die Erteilung der lizenzierten Version. Die Laufzeit der Serviceleistung verlängert sich nach den Bestimmungen gem. § 7.

§ 2 - Rechteeinräumung

(1) Für die Testversion erhält der Lizenznehmer das einfache, nicht exklusive, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 30 Tage ab Bereitstellung beschränkte Recht, den Lizenzgegenstand bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Testversion ist cloudbasiert und läuft grundsätzlich auf Servern der Lizenzgeberin. Jeder Lizenznehmer hat nur einmal die Möglichkeit, eine Testlizenz zu erlangen.

(2) Hinsichtlich der lizenzierten Version erhält der Lizenznehmer das einfache, nicht exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand zu speichern und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(3) Die Zahl der zeitgleichen Nutzer des Lizenzgegenstandes beim Lizenznehmer hängt von der Anzahl der erworbenen Version von Nutzerlizenzen ab.

(4) Die Rechteübertragung bezieht sich nicht auf den Sourcecode des Lizenzgegenstands. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu verändern.

(5) Rechte zur Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Zugänglichmachung des Lizenzgegenstands an Dritte werden nicht gewährt. Ausgenommen bleiben Sicherheitskopien im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Personen, also auch verbundene und abhängige Unternehmen oder Dienstleister des Lizenznehmers, sofern nicht gesondert explizit eine abweichende Regelung vereinbart wird.

(6) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die gemäß Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 3 - Annahme der Bestellung, Übergabe

(1) Vorbehalt der Annahme der Bestellung (bei Testversion und lizenzierter Version) Ein Lizenzvertrag kommt nur durch ausdrückliche Annahme der Bestellerklärung des Bestellers durch die ce systems GmbH als Lizenzgeberin zustande. Die Annahme der Bestellung und der Vertragsschluss bleiben vorbehalten und können innerhalb von 5 Werktagen nach Bestellung erfolgen. Die Lizenzgeberin wird in diesem Falle die Annahme mittels Bestellbestätigung erklären.

(2) Der Testzugang wird unmittelbar nach Vertragsschluss durch Übermittlung der Account-Daten für den Testzugang bereitgestellt.

(3) Der Lizenzgegenstand der lizenzierten Version wird nach Vertragsschluss und vollständigem Zahlungseingang der Vergütung durch Download-Möglichkeit oder per E-Mail bereitgestellt. Die Übergabe eines Datenträgers ist nicht geschuldet. Der Gefahrübergang erfolgt grundsätzlich mit Vollendung der Übertragung.

§ 4 - Servicevertrag

(1) Serviceleistungen im Rahmen der Laufzeit des Servicevertrags beinhalten Software-Updates, Software-Upgrades und 3rd-Level-Support.

(2) Software-Updates sind Aktualisierungen des Lizenzgegenstandes, die eine Verbesserung jedoch nicht wesentliche funktionale Erweiterung des Lizenzgegenstandes darstellen. Diese werden grundsätzlich per E-Mail an den Lizenznehmer übermittelt. Auf Wunsch des Lizenznehmers kann Übertragung und Installation per Fernwartung erfolgen. Die Anwendung jeweiliger Updates wird empfohlen.

(3) Software-Upgrades erweitern oder verbessern den Funktionsumfang und stellen jeweils aktuelle Daten zu Normen und EU-Richtlinien nach dem Stand der Technik bereit. Diese werden grundsätzlich per E-Mail an den Lizenz- und Servicenehmer übermittelt. Auf Wunsch des Lizenznehmers kann die Installation per Fernwartung erfolgen. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsweise nach dem Stand der Technik ist die Anwendung der Upgrades Bedingung.

(4) Soweit die Implementierung Zusatzleistungen durch die Lizenzgeberin erfordert, ist über die Erbringung und Vergütung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.

(5) 3rd-Level Support umfasst die Betreuung mittels Telefon, E-Mail und Fernwartung. Dabei werden reproduzierbare Softwarefehlfunktionen mittels Fernkommunikation bzw. Fernwartung behoben. Ein Support erfolgt nur an Werktagen. Die Reaktionszeit beträgt werktags 48 Stunden. Das Kontingent des 3rd-Level-Supports beträgt 4 Stunden pro Supportjahr und Lizenz, wobei ein Lizenznehmer sein gesamtes Kontingent aus sämtlichen Lizenzen nutzer- und lizenzunabhängig bündeln kann. Bei Erschöpfung des Kontingents wird der Lizenznehmer per E-Mail von der Lizenzgeberin informiert. Der Support kann in Deutscher Sprache in Anspruch genommen werden.

(6) Zusätzliches Stunden-Kontingent sowie weitergehende Supportleistungen können nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung vergütungspflichtig in Anspruch genommen werden.

(7) Sofern der Lizenznehmer den Einsatz der Fernwartung und damit Remotezugriff auf sein System wünscht, hat er die entsprechenden technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 - Vergütung

(1) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung des Lizenzgegenstands und für die Einräumung der Nutzungsrechte gem. § 2 die Vergütung gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preistabelle, des jeweiligen Softwarepakets und der Lizenzanzahl.

(2) Die Vergütung der Serviceleistungen beträgt für den Zeitraum von jeweils 12 Monaten jeweils die Vergütung gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preistabelle, des jeweiligen Softwarepakets und der Lizenzzahl des Listenpreises des zugrundeliegenden Lizenzgegenstandes bei Erwerb.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt für jeweilige Zeiträume im Voraus. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(4) Die Testversion für einen einmaligen Zeitraum von 30 Tagen ist kostenfrei. Mit der Bestellung des Test-Zugangs entstehen für den Lizenznehmer keine Kosten.

§ 6 - Pflichten des Lizenznehmers

(1) Die Verwendung des Lizenzgegenstandes entbindet den Lizenznehmer und alle von ihm bestimmungsgemäß eingesetzten Nutzer des Lizenzgegenstandes nicht von der Verpflichtung, die einschlägigen EU-Richtlinien und Normen zu kennen und zu berücksichtigen und gesetzes- und normkonforme Eingaben vorzunehmen, sowie die Verarbeitungsergebnisse des Lizenzgegenstandes zu prüfen. Der Lizenzgegenstand ist kein Ersatz für fehlende oder mangelhafte Kenntnisse im Bereich der sicherheitsgerechten Konstruktion und im Bereich der CE-Konformität. CE SAFE ist ein Softwaretool, welches dem Anwender einen gesetzes- und normkonformen Workflow bietet. Über die Compliance des betrachteten Produkts entscheiden alleine die Entscheidungen und Eingaben des Anwenders von CE SAFE.

(2) Der Lizenznehmer soll den Lizenzgegenstand mittels bereitgestellter Updates und Upgrades jeweils aktualisieren. Die Bereitstellung setzt jedoch die Aufrechterhaltung des Vertrages über Serviceleistungen voraus.

(3) Der Lizenznehmer räumt der Lizenzgeberin das Recht ein, dass sich der Lizenzgegenstand selbstständig via Internet aktualisiert und hierzu entsprechende Veränderungen an dem installierten Programm und Datenbestand des Lizenzgegenstandes vornimmt. Aus der Berechtigung der Lizenzgeberin resultiert keine Verpflichtung, Updates automatisiert zu installieren. Für die Aktualität des Lizenzgegenstandes ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich.

(4) Seitens des Lizenznehmers sind für den Einsatz der lizenzierten Version folgende Systemvoraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu halten:

  • Internetanschluss
  • Webbrowser: Empfohlen: Google Chrome. Sonstige Webbrowser: Internet Explorer, Firefox
  • Betriebssystem Mehrplatzinstallation: Windows Server 2012 und höher
  • Betriebssystem Einzelplatzinstallation: Windows 7 und höher
  • Prozessor: Mindestens 1,5 GHz, 32-Bit (x86) oder 64-Bit (x64)
  • Arbeitsspeicher: Mindestens 2 GB RAM, empfohlen 4 GB RAM
  • Verfügbarer Speicherplatz auf der Festplatte: Empfohlen 10 GB.

(5) Für den Betrieb der Hardware, die Bereitstellung der Systemvoraussetzungen, das Speichern der Ein- und Ausgabedaten, sowie das Anlegen von Sicherheitskopien ist der Lizenznehmer ausschließlich selbst verantwortlich.

Ebenso hat der Lizenznehmer insbesondere die sicherheitsrelevante Aktualisierung der erforderlichen Softwarekomponenten, die nicht Lizenzgegenstand sind, eigenverantwortlich selbst vorzunehmen. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt, geeignete Updates dieser Komponenten vorzunehmen.

§ 7 - Laufzeit

(1) Die Vereinbarung über die Gewährung der Lizenz der Testversion gem. § 2 ist auf 30 Tage ab Bereitstellung beschränkt, sofern aufgrund vertrags- und / oder rechtswidrigen Verhaltens keine Ansprüche der Lizenzgeberin die Rechteeinräumung früher entfallen lassen.

(2) Mit der Bestellung des Test-Zugangs entsteht keine automatische Vertragsbegründung oder Vertragsfortsetzung nach Ablauf der Testphase. Die Nutzung des Test-Zugangs unterliegt jedoch den Lizenzbedingungen.

(3) Die Vereinbarung über die Gewährung der Lizenzen der lizenzierten Version gem. § 2 ist grundsätzlich unbefristet, sofern aufgrund vertrags- und / oder rechtswidrigen Verhaltens keine Ansprüche der Lizenzgeberin die Rechteeinräumung entfallen lassen.

(4) Die Laufzeit der Serviceleistungen beträgt jeweils 12 Monate. Sie beginnt erstmals nach Vertragsschluss mit Übergabe des Lizenzgegenstandes, sofern dies nicht bereits erfolgt war, und verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern sie nicht zuvor fristgerecht gekündigt wurde.

(5) Die Kündigung des Servicevertrages ist beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes möglich.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Ein solches liegt hinsichtlich der Serviceleistungen insbesondere auch dann vor, wenn der Lizenznehmer sich mit der Zahlung der Vergütung länger als 1 Monat in Verzug befindet.

§ 8 - Gewährleistung

(1) Die Weiterentwicklung, insbesondere Updates, Upgrades und neue Versionen der lizenzierten Software stellen kein Indiz für Mängel an dem Lizenzgegenstand dar. Ein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung solcher weiterentwickelter Versionen des Lizenzgegenstandes besteht nicht.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Lizenznehmer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen.

(3) Im Falle eines Mangels hat die Lizenzgeberin zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lizenznehmer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl der Lizenzgeberin durch Bereitstellung eines geänderten Lizenzgegenstandes mittels Download-Möglichkeit bzw. E-Mail oder sonstiger geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen.

(4) Ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt verjährt 12 Monate nach Gefahrübergang.

§ 9 - Haftung

(1) Die Lizenzgeberin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Lizenzgeberin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 10 - Datenschutz

(1) Der Lizenzgeber speichert und verarbeitet die Bestandsdaten der Lizenznehmer elektronisch ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Leistungserbringung im Rahmen des BDSG. Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden.

(2) Sofern der Lizenznehmer eine Testversion nutzt, die auf Systemen der Lizenzgeberin läuft, werden seine eingegebenen Daten auf Systeme der Lizenzgeberin übertragen, dort verarbeitet und gespeichert. Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden. Mit Beendigung der 30-tägigen Testphase werden diese Daten gelöscht.

(3) Sofern der Lizenznehmer im Rahmen der Serviceleistungen Fernwartungszugriffe auf seine Systeme wünscht, werden die Lizenznehmerin sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten, die anlässlich der Serviceleistung bekannt werden sollten, werden vertraulich behandelt. Die Regelungen des BDSG werden eingehalten.

§ 11 - Abschluss von Rechtsgeschäften

Der Lizenznehmer bestätigt, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft zu sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu sein.

§ 12 - Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Lizenzgeberin.

§ 13 - Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für Ansprüche aus diesem Vertrag gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit dies zulässig vereinbart werden kann.

§ 14 - Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Elektronische Erklärungen, insbesondere E-Mail stehen der Schriftform gleich. Mündliche Abreden bestehen nicht.

Haar, im Oktober 2018